Satzung
Fördervereins für die Freiwillige Feuerwehr Waldaschaff e.V.
Vom 05.01.1985 | Aktualisiert am 01.01.2006; 05.01.2014; 03.04.2022
§1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Förderverein für die Freiwillige Feuerwehr Waldaschaff e.V.
Der Verein ist im Vereinsregister (Registernummer: VR 645) beim Amtsgericht Aschaffenburg
eingetragen.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Waldaschaff
(3) Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
§2 – Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Freiwilligen Feuerwehr Waldaschaff, insbesondere durch die Werbung und das Stellen von Einsatzkräften. Dabei verfolgt er ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den
Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
(3) Die Vereinsämter sind Ehrenämter
§3 – Mitglieder
(1) Mitglieder des Vereins können sein:
1. Feuerwehrdienstleistende = aktive Mitglieder
2. Ehemalige Feuerwehrdienstleistende = passive Mitglieder
3. Fördernde Mitglieder
4. Ehrenmitglieder
5. Kinder und Jugendliche
(2) Zu den aktiven Mitgliedern zählen auch die Feuerwehranwärter. Personen, die aus dem
aktiven Feuerwehrdienst ausscheiden, werden passive Mitglieder, sofern sie zuvor
mindestens 25 Jahre aktiven Dienst geleistet haben oder auf Grund der Altersgrenze aus dem
aktiven Dienst ausscheiden. Ansonsten werden sie zu fördernden Mitglieder, wenn sie nicht aus dem Verein austreten. Fördernde Mitglieder unterstützen den Verein insbesondere
durch besondere finanzielle Beiträge oder besondere Dienstleistungen. Zu Ehrenmitgliedern
können Personen ernannt werden, die sich als Feuerwehrdienstleistende oder auf sonstige
Weise um das Feuerwehrwesen oder Vereinswesen Verdienste erworben haben.
§4 – Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
(2) Entfällt ersatzlos
(3) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.
Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ihres gesetzlichen Vertreter/s nachweisen.
(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige
Ablehnungsgründe anzugeben.
(5) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen und
abstimmende Mitglieder.
§5 – Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet
1. Mit dem Tod des Mitgliedes
2. Durch Austritt
3. Durch Ausschluss
(2) Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich anzuzeigen und wird mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres wirksam.
(3) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch
Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist
dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich
schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen.
Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm
das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein.
Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der nächsten
Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der
Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
§6 – Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung
festsetzt. Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sowie Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§7 – Organe des Vereines
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung
§8 – Vorstand
(1) Der vertretungsberechtigte Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus folgenden
Vereinsmitgliedern:
a) dem Vorsitzenden
b) mind. einem und max. zwei stellv. Vorsitzenden
(2) Zum erweiterten Vorstand gehören:
a) der Schriftführer
b) der Kassenwart
c) der Kommandant der Freiwilligen Feuerwehr und sein Stellvertreter kraft Amtes
gemäß Wahl nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz, soweit sie dem Verein
angehören und nicht in eine Funktion gemäß Nummer (1) a bis b und Nummer (2) a
bis b gewählt werden
d) zwei aktive Feuerwehrangehörige
e) der 1. Bürgermeister/in per Kooptation
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf sechs Jahre gewählt. Der Vorsitzende ist in geheimer Abstimmung zu wählen. Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
(4) Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandschaftsmitglieds mit dem Ausschluss aus
dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit
den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
§9 – Zuständigkeit des Vorstandes
(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese
Satzungen anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
1. Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
2. Einberufung der Mitgliederversammlung
3. Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
4. Verwaltung des Vereinsvermögens
5. Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
6. Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
7. Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften
(2) Der Vorsitzende und der/die stellvertretende(n) Vorsitzende(n) sind je allein
vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die stellvertretende(n)
Vorsitzende(n) den Verein nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden vertreten darf/dürfen.
Der Vorstand oder sein(e) Stellvertreter können Rechtsgeschäfte mit einem Betrag bis zu 500€ allein abwickeln.
§10 – Sitzung des Vorstandes
(1) Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner
Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine
Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll aufzunehmen. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandschaftssitzung, die Namen der Teilnehmer, die Beschlüsse und das
Abstimmungsergebnis enthalten.
(3) Die Sitzung des Vorstandes kann entweder als
• Präsenz-Sitzung (Anwesenheit der Mitglieder am Sitzungsort),
• virtuelle Sitzung (ohne Anwesenheit an einem Sitzungsort)
• in hybrider Form mit der Ermöglichung zur Präsenz-Teilnahme (Anwesenheit der
Mitglieder am Sitzungsort) und alternativ als virtuelle Sitzung (ohne Anwesenheit an
dem Sitzungsort, von dem in Videokonferenz übertragen wird).
einberufen werden.
§11 – Kassenführung
(1) Die zur Erreichung des Vereinszweck notwendigen Mittel werden insbesondere aus
Beiträgen und Spenden aufgebracht. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden
oder - bei dessen Verhinderung - des/der stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden.
(3) Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf sechs Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§12 – Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
1. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes, Genehmigung der Jahresrechnung,
Entlastung des Vorstandes.
2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages.
3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.
4. Beschlussfassung Über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
5. Beschlussfassung über die Berufung gegen Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.
Die Mitgliederversammlung kann entweder als persönliche Versammlung (Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort), virtuelle Versammlung (ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort), soweit sichergestellt wird, dass die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können in hybrider Form mit der Ermöglichung zur persönlichen Versammlung (Anwesenheit der Mitglieder am Versammlungsort) und alternativ als virtuelle Versammlung (ohne Anwesenheit an dem Versammlungsort, von dem in Videokonferenz übertragen wird), soweit sichergestellt wird, dass die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können, einberufen werden.
Durch den Vorsitzenden ist für den Fall der virtuellen oder hybriden Form sicher zu stellen, dass alle Mitglieder diskriminierungsfrei an Beratungen und Abstimmungen teilnehmen können. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe von der Vorstandschaft schriftlich verlangt wird.
(3) Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/von
einem stellvertretenden Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch
Bekanntmachung im Amts- und Mitteilungsblatt der Gemeinde Waldaschaff einberufen.
Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
(4) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
§13 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom/von einem
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahłen
kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und vorhergehenden Aussprache einem Wahlausschuss übertragen werden.
(2) In der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied ab dem 16. Lebensjahr stimmberechtigt.
Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung, wenn mind. ein
Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erschienen sind. Bei Beschlussunfähigkeit
ist der Vorsitzende verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne
Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei der Beschlussfassung die
einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel
der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(4) Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter
festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel
der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der
Versammlung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Person des Versammlungsleiters, die
Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§14 – Ehrungen
Die Voraussetzungen für Ehrungen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§15 – Datenschutz
(1) Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner
Mitglieder. Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen
Daten immer unter Berücksichtigung aller geltenden Datenschutzvorschiften.
(2) Der Verein verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben.
(3) Hierbei handelt es sich insbesondere um folgende Mitgliederdaten: Name, Vorname und
Anschrift, Bankverbindung für den Lastschrifteinzug, Telefonnummern (Festnetz, Mobil und
Fax) sowie E-Mailadresse, Geschlecht, Geburtsdatum, Eintrittsdatum, Namen und Vornamen
mit Kontaktdaten von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen, Funktion(en) im Verein,
erhaltene Auszeichnungen und Ehrungen sowie Dienstzeiten. Bei Mitgliedern in der aktiven Wehr werden zusätzlich Daten zu Dienstgrade, Funktionen in der Feuerwehr, sowie durchgeführte feuerwehrtechnische Ausbildungen und Lehrgänge, Einweisungen, Untersuchungen und Prüfungen sowie Führscheininformationen verwaltet.
(4) Als Mitglied des Kreisfeuerwehrverbands Aschaffenburg e. V. ist der Verein angehalten,
bestimmte Daten an den Verband (Kreis-, Bezirks-, Landesebene) zu melden.
§16 – Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins, bei Entziehung oder Verlust der Rechtsfähigkeit, bei Wegfall gemeinnütziger Zwecke oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Waldaschaff, die es unmittelbar und ausschließlich für das Feuerwehrwesen zu verwenden hat.
§17 – Inkrafttreten
Diese geänderte Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 03.04.2022 beschlossen und tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
Waldaschaff, den 03.04.2022